LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.06.2016
7 Ta 75/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1. Buchst. a); DGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 4a; BEEG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1165/15

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen und nicht anrechnungsfähigem Erziehungsgelds

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 75/16

DRsp Nr. 2016/12917

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Ausschluss steuerfreier Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen und nicht anrechnungsfähigem Erziehungsgelds

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bleibt ein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand unberücksichtigt. Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Erziehungsgeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich nicht anzurechnen.

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2016 wird abgeändert.

2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1. Buchst. a); DGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 4a; BEEG § 10 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.

Der Kläger beantragte am 19.10.2015 Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B.. Am 11.03.2016 legte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege vor. Wegen des Inhalts wird auf die Erklärung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht erließ am 11.03.2016 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, das diesem am 15.03.2016 zugestellt wurde. Der Beklagte legte gegen das Versäumnisurteil kein Rechtsmittel ein.