Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 575,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der vom Ortsgesetzgeber aus dem früheren § 17 GTK übernommene Einkommensbegriff mit seiner Begrenzung auf "positive" Einkünfte trotz dadurch bewirkter eventueller Nichtberücksichtigung auch realer, das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringernder Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand hat, nicht in Frage zu stellen.
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