BSG - Urteil vom 12.04.1995
14 REg 3/94
Normen:
BErzGG § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 4 ; EinigungsV Anlage I Kap X H III Nr. 2 lit. E; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 11 Art. 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 37
SozR 3-8110 Kap X H III Nr. 2 Nr. 1
AuA 1996, 184
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern,

Einkommensanrechnung für im Beitrittsgebiet bezogenes Erziehungsgeld

BSG, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 14 REg 3/94

DRsp Nr. 1996/20472

Einkommensanrechnung für im Beitrittsgebiet bezogenes Erziehungsgeld

1. Das voraussichtliche Einkommen im Geburtsjahr ist auf das im Beitrittsgebiet bezogene Erziehungsgeld für Kinder, die 1991 und 1992 geboren wurden, nach der im Einigungsvertrag enthaltenen Maßgabe zu § 6 Abs. 1 BErzGG auch dann anzurechnen, wenn der Berechtigte 1989 bzw 1990 Einkommen im früheren Bundesgebiet erzielt hatte.2. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 4 ; EinigungsV Anlage I Kap X H III Nr. 2 lit. E; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 11 Art. 143 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Erziehungsgeldes (Erzg) während der einkommensabhängigen Bezugszeit.