I. Die Klägerin begehrt eine höhere Witwenrente für den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Juni 2005 mit der Begründung, dass sich die Minderung ihres anzurechnenden Einkommens ab dem 1.1.2004 nicht erst zum 1.7.2005 auf die Rentenhöhe auswirken dürfe.
Die Klägerin bezieht seit 1995 eine große Witwenrente und seit März 2003 eine Altersrente für Frauen; daneben war sie ab März 2003 gegen ein Arbeitsentgelt von EUR 100/Monat geringfügig beschäftigt. Ab Juli 2003 betrug der Auszahlungsbetrag der Witwenrente EUR 413,22/Monat; hierbei berücksichtigte die Beklagte die Altersrente für Frauen in Höhe von EUR 1.364,02 brutto/EUR 1.250,81 netto und das Arbeitsentgelt. Im Februar 2004 zeigte die Klägerin der Beklagten an, sie habe die Beschäftigung ab 1.1.2004 aufgegeben und bat um Neufestsetzung ihrer Witwenrente.
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