LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2018
L 34 AS 2310/17
Normen:
SGB II § 41a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 5440/17

Einkommensanrechnung bei Leistungen nach dem SGB IIBildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 2310/17

DRsp Nr. 2018/15157

Einkommensanrechnung bei Leistungen nach dem SGB II Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens

Der eindeutige Wortlaut von § 41a SGB II setzt für die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens nicht voraus, dass es sich um schwankendes und über die gesamten Monate des Bewilligungsabschnitts hinweg erzieltes Erwerbseinkommen handelt; die vorläufige Leistungsbewilligung muss auch nicht wegen schwankenden Erwerbseinkommens erfolgt sein.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2017 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. bis zum 31. Mai 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 126,67 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2016.