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Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 30. August 1999.
Der am 11. September 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der H AG in M , einem Unternehmen der chemischen Industrie, als Betriebswirt beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1996 durch Kündigung des Arbeitgebers und einen am 10. Januar 1996 geschlossenen Abwicklungsvertrag. Dieser Vertrag enthielt auch die Zusage der Hüls AG, dem Kläger für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) eine "Übergangshilfe" und für die Zeit danach eine "Überbrückungshilfe" nach Maßgabe eines mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans zu zahlen. Der Sozialplan enthielt ua folgende Bestimmungen:
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