OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 285/98
VG Köln, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1718/94
Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen
BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 5 C 27.00
DRsp Nr. 2006/8658
Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen
»Die angemessene Höhe des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1BSHG ist mangels einer näheren Bestimmung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 76 Abs. 3BSHG) durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, zusätzliche, nach § 76 Abs. 2 Nr. 4BSHG nicht berücksichtigte Mehraufwendungen zu decken und einen Anreiz zur Erwerbsarbeit zu geben. Eine rechtliche Bindung an die 1976 zu § 23 Abs. 4 Nr. 1BSHG a.F. ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht dabei nicht.«