VGH Bayern - Urteil vom 25.04.2019
14 BV 17.2352
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.661

Einklang eines pauschalen Altersgeldabschlages mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit

VGH Bayern, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 14 BV 17.2352

DRsp Nr. 2019/7794

Einklang eines pauschalen Altersgeldabschlages mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale Abschlag von 15 v.H. verstößt nicht gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit. (Rn. 30 ff.)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 45;

Tatbestand

Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wurde (§ 46 Abs. 3 SG) und sich statt einer Nachversicherung für die Auszahlung des sog. Altersgelds entschied - verlangen kann, dass das Altersgeld ohne den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. gewährt wird.