Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Art.
Die Klägerin war seit Mai 1959 zunächst als Erzieherhelferin und seit 1986 als Gruppenleiterin in der Zentralen Krippenvereinigung des Kreises P tätig. In der Zeit vom 14. Oktober 1960 bis 5. Juni 1961 qualifizierte sie sich in einem Lehrgang zur Säuglingspflegerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand ihr Arbeitsverhältnis nach Auflösung der Zentralen Krippenvereinigung mit dem Beklagten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|