Die Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 in Sachen
I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag des Beteiligten zu 1) statt zu geben, wird auf den vollständigen Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 21.05.2008 Bezug genommen.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde dem Antragsgegner am 30.05.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.06.2008 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
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