LAG Köln - Beschluss vom 06.08.2008
10 TaBV 49/08
Normen:
ArbGG 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 94/08

Einigungsstelle zur Zahlung von Zulagen und Prämien - Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit auch für Vorfragen der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 49/08

DRsp Nr. 2009/1787

Einigungsstelle zur Zahlung von Zulagen und Prämien - Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit auch für Vorfragen der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG gilt auch dann, wenn der Streit der Betriebspartner über die Zuständigkeit der Einigungsstelle die Frage betrifft, ob das Mitbestimmungsrecht von dem örtlichen Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat auszuüben ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 in Sachen 2 BV 94/08 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag des Beteiligten zu 1) statt zu geben, wird auf den vollständigen Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 21.05.2008 Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde dem Antragsgegner am 30.05.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.06.2008 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.