LAG Hamm - Beschluss vom 11.02.2008
10 TaBV 111/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 29 Abs. 2, 3 § 33 Abs. 1, 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 140/07

Einigungsstelle zur Lage der Arbeitszeit und zu betrieblichem Lohnschema - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen bei substantiierter Darlegung der Voraussetzungen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses - keine offensichtliche Unzuständigkeit bei möglichem Mitbestimmungsrecht aufgrund kollektiver Interessen

LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 111/07

DRsp Nr. 2008/9599

Einigungsstelle zur Lage der Arbeitszeit und zu betrieblichem Lohnschema - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen bei substantiierter Darlegung der Voraussetzungen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses - keine offensichtliche Unzuständigkeit bei möglichem Mitbestimmungsrecht aufgrund kollektiver Interessen

1. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein weiteres pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch die Arbeitgeberin unbeachtlich.2. Bei der Frage, ob eine Arbeitgeberin gegenüber einem Arbeitnehmer individualrechtlich berechtigt ist, Samstagsarbeit anzuordnen oder zu dulden, mag es sich um eine Frage des Direktionsrechts der Arbeitgeberin gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer handeln; ist allerdings streitig, ob die Arbeitgeberin kollektivrechtlich berechtigt ist, Samstagsarbeit anzuordnen oder zu dulden, geht es um Fragen der Mitbestimmung und nicht um solche des Direktionsrechts der Arbeitgeberin.3. Kollektive Interessen sind dann betroffen, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich abstrakt auf einen ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder auf bestimmte Arbeitsplätze bezieht.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 29 Abs. 2, 3 § 33 Abs. 1, 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10 ;

Gründe:

A