LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2008
7 TaBV 60/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 85 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 13/07

Einigungsstelle zum Mobbingvorwurf einer Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 60/07

DRsp Nr. 2008/9822

Einigungsstelle zum Mobbingvorwurf einer Arbeitnehmerin

1. Mobbing ist ein tatsächliche Geschehen, das rechtlich zu würdigen ist; da es für die Betroffenen in Gerichtsverfahren oft sehr schwierig ist, insbesondere das systematische Element des Mobbings konkret darzulegen und notfalls zu beweisen, kann im Einzelfall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzbar ist.2. Erscheint es zweifelhaft und nicht ganz sicher, ob ein rechtlicher Unterlassungsanspruch (Mobbing) gegeben ist, steht einem Einigungsstellenverfahren nichts im Wege.3. Im Übrigen sind die Betriebsparteien einschließlich einer etwaigen Einigungsstelle aufgrund der größeren Sachnähe besser in der Lage, Probleme im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerbeschwerde auszuräumen als staatliche Gerichte, bei denen Abhilfemöglichkeiten immer gesetzlich formalisiert und standardisiert sind.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 85 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer für eine Einigungsstelle.