Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu weit geraten. Der Betriebsrat hat außerdem nunmehr auch ausdrücklich erklärt, dass die Einigungsstelle auch einen Urlaubsplan erstellen soll. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle hierfür ergibt sich aus §
2.
Aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§
3.
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