LAG Hamm - Beschluss vom 29.02.2008
13 TaBV 6/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 § 76 Abs. 1 Satz 1 § 111 Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 2 Satz 1, 2 § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 33/07

Einigungsstelle zu Interessenausgleich bei Personalabbau infolge Betriebsänderung - keine Sozialplanpflicht bei Nichterreichen erforderlicher Entlassungszahlen

LAG Hamm, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/08

DRsp Nr. 2008/9598

Einigungsstelle zu Interessenausgleich bei Personalabbau infolge Betriebsänderung - keine Sozialplanpflicht bei Nichterreichen erforderlicher Entlassungszahlen

1. Haben die Betriebspartner im Oktober und November 2007 drei Mal Verhandlungen geführt und hat der Betriebsrat dabei eine schriftliche Gegenrechnung zum geplanten Personalabbau vorgelegt, erfordert es der gesetzgeberische Beschleunigungszweck, auf Antrag der Arbeitgeberin, die die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat, die Einigungsstelle alsbald zusammentreten zu lassen, um zu versuchen, über die geplante Betriebsänderung einen Interessenausgleich herbeizuführen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 mit Satz 1 BetrVG); wenn der Betriebsrat bei der gegebenen Sachlage noch die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen für notwendig erachtet, kann er den darin zum Ausdruck kommenden Informationsbedarf im anstehenden Einigungsstellenverfahren zur Geltung bringen.2. Eine Sozialplanpflichtigkeit nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist offensichtlich nicht gegeben, wenn bei 93 (oder 94) vorhandenen Arbeitnehmern mehr als die von Arbeitgeberseite geplanten 18 Beschäftigten (nämlich mindestens 19) entlassen werden müssten, um die Quote von 20% der Gesamtbelegschaft zu erreichen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 § 76 Abs. 1 Satz 1 § 111 Satz 3 Nr. 1 § Abs. 2 Satz 1, 2 § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;