A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller, der in einem anderen Betrieb seiner Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) als Einigungsstellen-Beisitzer tätig wurde, Zahlung des mit dem dortigen Betriebsrat (Beteiligter zu 3) vereinbarten Honorars verlangen kann.
In dem Unternehmen der beteiligten Arbeitgeberin besteht bundesweit ein System erfolgsabhängiger Vergütung -"QUIP" -, das zwischen der Unternehmensleitung in S und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist. Das "QUIP-System" beinhaltet einen sog. "100 %-Club", an dem die einzelnen Mitarbeiter mit bestimmten Quoten beteiligt sind.
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