Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.12.2013 -
A.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Kurzarbeit im Betrieb C.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin, die in C derzeit mit knapp über 400 Beschäftigten insbesondere Turbinenschaufeln für Flugzeugturbinen mittels Feingusses produziert, beabsichtigt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.07.2013 eine Personalreduzierung von mindestens 15 % der Stammbelegschaft. Nach Unterrichtung des Betriebsrates über diese Planungen regte der Betriebsrat zunächst an, mit Hilfe von Kurzarbeit dem zu erwartenden Auftragsrückgang zu begegnen; die Arbeitgeberin lehnt die Einführung von Kurzarbeit ab.
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