LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.04.1998
4 TaBV 12/98
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 111 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 902
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 316/97

Einigungsstelle; Einrichtung zur Aufstellung eines Sozialplanes

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/98

DRsp Nr. 2002/16923

Einigungsstelle; Einrichtung zur Aufstellung eines Sozialplanes

»1. Eine Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes ist angesichts § 111 Satz 1 BetrVG auch dann zu bilden, wenn in einem Betrieb eines Unternehmens regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, aber die Gesamtzahl der regelmäßig im Unternehmen insgesamt in mehreren Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer über 20 liegt. 2. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 111 Satz 1 BetrVG mit seiner Meßzahl von 20 Arbeitnehmern sind in einem solchen Fall so erheblich, daß die Bildung der Einigungsstelle im Hinblick auf § 111 Satz 1 BetrVG nicht mehr wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden kann (§ 98 Abs. 1 ArbGG).«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 111 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.