Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2011 - 2 BV 32/10 - abgeändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragssteller 867,51 EUR (in Worten: Achthundertsiebenundsechzig und 51/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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