LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2011
16 TaBV 94/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 32/11

Einigungsgebühr des Rechtsanwalts bei vergleichsweiser Erledigung eines Streits über freiwilligen Sozialplan

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 16 TaBV 94/11

DRsp Nr. 2011/21127

Einigungsgebühr des Rechtsanwalts bei vergleichsweiser Erledigung eines Streits über freiwilligen Sozialplan

1. Die Einigungsgebühr fällt nicht bereits dann an, wenn sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich verständigt und einen Sozialplan abschließt, da hierdurch ein Rechtsverhältnis erst begründet wird (BAG 13.5.1998 - 7 ABR 65/96 - AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972). 2. Ist zwischen den Betriebspartnern streitig, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme überhaupt interessenausgleichs- bzw. sozialplanpflichtig ist, bezieht sich der Streit auf das zwischen den Betriebspartnern bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis. Dieses streitige Rechtsverhältnis wird durch eine Einigung über eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme vergleichsweise erledigt, mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr zusteht.

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2011 - 2 BV 32/10 - abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragssteller 867,51 EUR (in Worten: Achthundertsiebenundsechzig und 51/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;