LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2020
4 Sa 1456/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
NZA-RR 2020, 448
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2314/19

Einheitliche Entscheidung bei Stufenklage bei fehlendem HauptsacheanspruchWirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1456/19

DRsp Nr. 2020/7914

Einheitliche Entscheidung bei Stufenklage bei fehlendem Hauptsacheanspruch Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung

Bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter können die Betriebspartner die Zahlung von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum abhängig machen.

Die Jahresprämie ist eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter und keine ausschließliche, variable Vergütung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2019 - 17 Ca 2314/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Jahresprämie für das Jahr 2018.

Der Kläger war seit dem 01. Februar 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.11.2018 aufgrund Kündigung des Klägers.

Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung "Einkommen". In dieser heißt es ua.

"Präambel

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