OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2012
12 B 1261/12
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 147 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 581/12

Einhaltung der zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO bei Behauptung des Vorliegens einer Störung des Empfangsgerätes im Gericht; Entbindung von der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 12 B 1261/12

DRsp Nr. 2013/5168

Einhaltung der zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO bei Behauptung des Vorliegens einer Störung des Empfangsgerätes im Gericht; Entbindung von der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I

1. Wird die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf bis zum letzten Tage, mit dem gleich drei Tagesfristen ablaufen (Samstag, Sonntag und Montag), ausgenutzt, sodass insbesondere in den Abendstunden mit einer gehäuften Inanspruchnahme des Empfangsgerätes des Gerichtes gerechnet werden muss, ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich hinreichend lange und häufig um eine Übermittlung bemüht, um die Versäumnis der Frist letztlich auf höhere Gewalt oder das Gericht zurückführen zu können. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn er – wie hier - nur einen zweimaligen Versuch mit jeweils 10 Wahlwiederholungen innerhalb eines nur knapp halbstündigen Zeitraums unternimmt, obwohl bis zum Fristablauf noch mehr als dreieinhalb Stunden Zeit zur Verfügung stehen. 2.