BSG - Beschluss vom 04.02.2019
B 8 SO 82/18 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 221/17
SG Mainz, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 96/16

Einhaltung der Frist über die Bescheidung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XIIFehlende EntscheidungsgründeErfolglosigkeit in der Sache trotz Verfahrensverstoß

BSG, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 82/18 B

DRsp Nr. 2019/3801

Einhaltung der Frist über die Bescheidung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII Fehlende Entscheidungsgründe Erfolglosigkeit in der Sache trotz Verfahrensverstoß

1. Ist eine Entscheidung des LSG ohne Gründe versehen, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel vermutet wird.2. Das entsprechende Urteil ist aber gleichwohl nicht aufzuheben, wenn trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 6;

Gründe:

I

Im Streit ist noch die Einhaltung der Frist über die Bescheidung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 6.6.2016.