OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2012
3 L 176/09
Normen:
SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3 S. 1; WoGG § 27 Abs. 1 S. 1; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 342/06

Einhaltung der Frist hinsichtlich eines Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 L 176/09

DRsp Nr. 2013/20872

Einhaltung der Frist hinsichtlich eines Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes

Zur Bemessung der Antragsfrist im Wohngeldrecht.

Normenkette:

SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3 S. 1; WoGG § 27 Abs. 1 S. 1; WoGG § 27 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten ein erhöhtes Wohngeld für den Monat Oktober 2004.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2004 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2004 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 307,00 Euro. Mit einem an die "Wohngeldstelle" der Beklagten in G. gerichteten Schreiben vom 30. August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes für die Monate Juli und August 2004. Alsdann stellte die Klägerin mit einem an das "Sozialamt/ Wohngeldstelle" der Beklagten in C-Stadt gerichteten Schreiben vom 01. November 2004 einen weiteren Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes für den Monat Oktober 2004 und beantragte einen Wohngeldvorschuss. Dieses Schreiben ist mit dem Posteingangsstempel "Landkreis C. - Sozialamt - 02. Nov. 2004" versehen.