BAG - Urteil vom 09.04.2008
4 AZR 104/07
Normen:
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore vom 24. September 2004) § 11 § 12 § 12b, Anlage B ; ZPO § 259 § 726 § 731 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 1 TVG
DB 2008, 2372
NZA 2008, 1257
NZA-RR 2009, 79
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1143/06 7 Sa 1153/06
ArbG Berlin, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 27525/05

Eingruppierungsprozess - Grenzen der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Vergütungsleistung; Tariflicher Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 104/07

DRsp Nr. 2008/17592

Eingruppierungsprozess - Grenzen der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Vergütungsleistung; Tariflicher Bewährungsaufstieg

Orientierungssätze: 1. Es spricht viel dafür, dass eine Klage auf künftige Vergütungsleistung, hinsichtlich derer materiell-rechtlich allein die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers streitig ist, - abgesehen von Fällen vorsätzlicher Verweigerung unzweifelhaft geschuldeter Vergütung - mangels ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig ist. 2. Jedenfalls muss ein Arbeitnehmer, der die Gegenleistung für noch nicht erbrachte, aber nach § 614 BGB vorzuleistende komplexe Eigenleistungen bereits jetzt auf unbegrenzte Zeit im Vorhinein titulieren lassen will, die weiteren Voraussetzungen, unter denen im Normalfall der Anspruch jeweils nach Ablauf einzelner Zeitabschnitte entsteht, im Antrag benennen und ihren Eintritt vor der Vollstreckung für jeden Einzelfall nachweisen. 3. Zu diesen Bedingungen gehören bei einer zeitlich unbegrenzten, also ggf. auf das gesamte weitere Arbeitsleben gerichteten Geltendmachung zukünftiger Vergütungen all diejenigen Faktoren, deren Eintritt im Normalfall eines solchen Zeitraums nicht ungewöhnlich ist, namentlich die Bedingungen, aus deren Vorliegen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefolgert wird.