Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 19. April 1991.
Der Kläger ist seit dem 20. April 1983 beim chemischen Untersuchungsamt T des beklagten Landes als Weinkontrolleur beschäftigt. Er ist Diplom-Ingenieur (FH) für Weinbau und Kellerwirtschaft. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der
Für den streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Kläger Vergütung nach VergGr. IV b
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