1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr. z.B. BAG ZTR 1997, 413).2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4LPVG 1974 NRW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch.
Normenkette:
BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;
Hinweise:
Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 4 AZR 134/01.
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