Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1978 in den Diensten der Beklagten. Er wurde zunächst als Aushilfsangestellter mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen im Arbeitsamt W beschäftigt. Seit 1. Januar 1980 ist er dort als Hilfsbearbeiter der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Er erhält Vergütung nach VergGr. VII des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).
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