Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der zur Zeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule tätig ist.
Die Parteien schlossen am 15. Dezember 1975/5. Januar 1976 einen "Dienstvertrag", der bis zum 31. Januar 1976 befristet war und den Kläger verpflichtete, wöchentlich 11 Stunden Unterricht in den Fächern Sport und Erdkunde an dem Schulzentrum "I -Gymnasien zu erteilen. Diesem Vertrag folgte der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1976, nach dem der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Januar 1977 unter Eingruppierung in die VergGr. II b
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