1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2007 - 17 Sa 1151/07 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2007 - 11 Ca 1359/07 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.
Die Klägerin war vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung vom 15. August 2006 und eines am Folgetag unterzeichneten Arbeitsvertrags war sie seit dem 16. August 2006 bei der Beklagten als "Kontrollschaffner" angestellt. Im Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 15. August 2006 wurde ein Grundstundenlohn von 8,32 Euro brutto vereinbart. Weiter heißt es unter "§ 3 Vertragsdauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich" auszugsweise:
"Bewachung der ihm/ihr zugewiesenen Objekte: R".
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