LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2004
9 TaBV 1210/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; MTV Einzel- und Versandhandel § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 629/03

Eingruppierung von Kassiererinnen im Einzel- und Versandhandel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV 1210/03

DRsp Nr. 2004/7083

Eingruppierung von Kassiererinnen im Einzel- und Versandhandel

1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale einer Gehaltsgruppe sind dann nicht mehr zu prüfen, wenn ein Tätigkeitsbeispiel dieser Gehaltsgruppe erfüllt ist; kann das Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels im konkreten Fall nicht festgestellt werden, ist die Tätigkeit an den allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu messen.2. Bei dem Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" kann nicht verlangt werden, dass das Kassieren den Kern der Tätigkeit der Angestellten darstellt; ausreichend und dann allerdings auch erforderlich ist, dass die Angestellte (wenn auch nur bei entsprechendem Bedarf) in nicht unerheblichen Umfang mit der Abwicklung "normaler" Kassiervorgänge betraut ist und außerdem weitere Aufgaben selbständig wahrnimmt welche zu einer zusätzlichen Verantwortung führen.3. Als Kassieren im Tarifsinne ist lediglich die Tätigkeit an Kassen, die von Kunden frequentiert werden, aufzufassen, nicht hingegen die Entgegennahme und das Zählen von Kasseneinnahmen, welche Kassiererinnen im Kassenraum abliefern.