A. Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 115 Heimarbeiterinnen mit der Montage von elektronischen Kleingeräten. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber die 115 Heimarbeiterinnen eingruppiert hat und hierzu die Zustimmung des Betriebsrats hätte einholen müssen.
Die Entlohnung der Heimarbeiterinnen ist seit dem 1. September 1988 in der "Bindenden Festsetzung von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln in Heimarbeit" (BAnz Nr. 108 vom 14. Juni 1988) neu geregelt. Während in der vorangegangenen Fassung ein einheitliches Mindeststundenentgelt galt, enthält die Neuregelung seit dem 1. September 1988 erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte nach vier verschiedenen Entgeltgruppen. Insoweit ist in § 2 der "Bindenden Festsetzung" bestimmt:
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