LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2000
11 Sa 994/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 65/00

Eingruppierung: vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - namentliche Benennung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 994/00

DRsp Nr. 2002/3745

Eingruppierung: vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - namentliche Benennung

1. Ein sachlicher Grund für eine vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will (wie BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA - DRsp-ROM Nr. 2000/1171 -).