LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2000
11 (6) Sa 831/00
Normen:
BAT § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 369/00

Eingruppierung: vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - namentliche Benennung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 (6) Sa 831/00

DRsp Nr. 2002/3616

Eingruppierung: vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - namentliche Benennung

1. Ein sachlicher Grund für eine vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will (wie BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA - DRsp-ROM Nr. 2000/1171 -). 2. Bei einer derartigen vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeit muß im Zeitpunkt der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten die Person, für die der Arbeitsplatz mit derartigen Tätigkeit freigehalten werden soll, namentlich feststehen.

Normenkette:

BAT § 24 ;

Tatbestand

Die 24-jährige Klägerin, ohne Unterhaltspflichten, ist bei dem beklagten Land, Versorgungsamt D., seit dem 01.08.1991 zunächst als Auszubildende und anschließend als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich u. a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung.