LAG Berlin, vom 27.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 45/75
Eingruppierung: Trichinenschauer
BAG, Urteil vom 15.12.1976 - Aktenzeichen 4 AZR 540/75
DRsp Nr. 2007/24812
Eingruppierung: Trichinenschauer
»1. Für die Annahme einer "besonderen Stellung" eines Trichinenschauers ist weder eine besondere Verantwortung oder Verantwortlichkeit noch eine Weisungsbefugnis erforderlich. Es genügt, daß der Trichinenschauer eine von der üblichen Tätigkeit eines Trichinenschauers abgehobene Stellung hat, die zB darin liegen kann, daß einem Trichinenschauer Ordnungs- und Organisationsfunktionen sowie eine koordinierende Tätigkeit obliegen, durch die er gegenüber der Tätigkeit anderer Trichinenschauer herausgehoben ist.
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