Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost und ihrer Nachfolgeunternehmen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar.
Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin in der Dienststelle Kosten-Controlling der Niederlassung II der Beklagten in Frankfurt. Ihr Arbeitsposten wurde zunächst als Arbeitsposten für Beamte bewertet. Ab 01.05.1993 wurde der Arbeitsposten der Klägerin als Arbeitsposten für Angestellte ausgewiesen.
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