TV AL II (Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) §§ 51, 56; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 12 Sa 113/87 - 24.08.988,
ArbG Karlsruhe, vom 16.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 61/87
Eingruppierung: Tätigkeit mit englischen Fachkenntnissen bei den alliierten Streitkräften
BAG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 536/88
DRsp Nr. 2001/14890
Eingruppierung: Tätigkeit mit englischen Fachkenntnissen bei den alliierten Streitkräften
1. Aus § 51 TVAL II ergibt sich, dass der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Lohngruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.2. Unter Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, sind solche Arbeiten zu verstehen, die nicht zum Berufsbild des vom Arbeiter erlernten Berufs gehören oder Arbeiten, die als besondere Leistungen in dem Beruf des Arbeiters qualifiziert werden können3. Zu unterscheiden ist hinsichtlich der zweiten Alternative für die über die Lohngruppe 6 hinausgehenden fachlichen Anforderungen zwischen der normalen Tätigkeit eines Facharbeiters, die den Lohngruppen 5 und 6 zuzuordnen ist, und besonderen Leistungen, die über die Selbständigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 hinausgehen.
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