Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, insbesondere darüber, ob der Klägerin Vergütung nach VergGr. IV a des Teils I B 1 - Sozial- und Erziehungsdienst - ab 1. Januar 1991 zu gewähren ist.
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