Die Klägerin, die staatlich anerkannte Sozialpädagogin ist, wird seit dem 1. April 1979 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigt. Seit dem 7. Februar 1983 ist sie im Landesamt für Rehabilitation im Bereich Sozialtherapeutischer Dienste als Amtspflegerin tätig. Sie erhält Vergütung nach VergGr. IV b
Die Klägerin übt folgende Tätigkeiten aus:
Anteil der
Arbeitszeit
in v. H.
Anspruchswahrung
Feststellung des Gesundheitszustandes des Klienten wegen Prüfung der Arbeitsfähigkeit; dann Antragstellung auf BU/EU-Rente, Krankengeld,
Sozialhilfe, Schwerbehindertenges., Unterhalt, Kriegsopferfürsorge usw.
Erbansprüche, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe/-geld, Beihilfen, Versorgungs-
und Betriebsrenten, Altersrente, Witwenrente, Leibrente, und besondere
sich aus Lage des Falles ergebende andere Ansprüche 30
Wohnungsangelegenheiten
1) Wohnungsbeschaffung:
"§ 5-Schein", Dringlichkeitsschein beantragen, Regelung Genossen-
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