LAG Köln - Urteil vom 11.01.1996
6 Sa 901/95
Fundstellen:
LAGE Art 119 EWG-Vertrag Nr. 15
ZTR 1996, 505
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 704/92

Eingruppierung: Sozialarbeiterin - Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 901/95

DRsp Nr. 2001/6107

Eingruppierung: Sozialarbeiterin - Gleichbehandlung

1. Für die Voraussetzungen eines Höhergruppierungsanspruchs wegen Verstoßes einer tariflichen Vergütungsnorm gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art 119 EGV in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vom 10.02.1975 ist grundsätzlich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig. 2. Da die Frage der gerechten Entlohnung zum klassischen Aufgabenbereich der durch Art 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie gehört, muss den Tarifparteien bezüglich der Gleichwertigkeit von Arbeiten eine Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. 3. Eine solche Einschätzungsprärogative der Tarifparteien besteht auch im Hinblick auf sogenannte objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen können.

Hinweise:

Anmerkung:

Peters, LAGE Art 119 EWG-Vertrag Nr. 15;

siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 10.12.1997 - 4 AZR 264/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/6633 -.

Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 704/92
Fundstellen
LAGE Art 119 EWG-Vertrag Nr. 15
ZTR 1996, 505