Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, der als Sozialarbeiter im Sozialdienst für Angehörige der Bundeswehr und deren Familienmitglieder tätig ist.
Der Kläger ist ausgebildeter Bergbau-Maschinenschlosser. Während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat absolvierte er außerdem erfolgreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Weiterhin ist er staatlich anerkannter Desinfektor. Nach dem Besuch der Fachhochschule - Fachbereich Sozialarbeit - vom Wintersemester 1969 bis Sommersemester 1972 bestand er am 10. Juni 1972 die Prüfung für Sozialarbeiter und erhielt den akademischen Grad: Sozialarbeiter (grad.). Mit Wirkung vom 1. November 1973 erhielt der Kläger die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter. Ab 9. Oktober 1973 wurde der Kläger von der Beklagten bei der Standortverwaltung M als Sozialarbeiter eingestellt.
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