LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
2 Sa 86/08
Normen:
ZPO § 139 ; BAT § 22 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1455/07

Eingruppierung sonstige Angestellte Diplom-Bibliothekarin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 86/08

DRsp Nr. 2008/19970

Eingruppierung sonstige Angestellte Diplom-Bibliothekarin

Normenkette:

ZPO § 139 ; BAT § 22 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin ist seit dem 01.06.1994 in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität A-Stadt als Angestellte beschäftigt. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit tätig und erhält Vergütung, die sich nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT ermittelt.

Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sie ab 01.04.2004 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten ist und verlangt die Feststellung des beklagten Landes ihr die Differenzbeträge zwischen diesen beiden Vergütungsgruppen zu verzinsen.

Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin in den Jahren 1989 bis 1991 und war von 1991 bis 01.06.1994 bei der Fachhochschule A-Stadt in der wissenschaftlichen Bibliothek beschäftigt. Am 18.09.1999 erwarb sie bei der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin (VWA) in den Fächern Verwaltung- und Betriebswirtschaftslehre, Staats- und Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Volkswirtschaftlehre.