Zwischen den Parteien ist die zutreffende Eingruppierung streitig.
Die Klägerin ist beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1977 beschäftigt. Seit 01.08.1990 ist sie am Förderzentrum E als sonderpädagogische Fachkraft tätig.
Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin. In der Zeit vom 01.09.1985 bis 28.02.1987 absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes postgraduales Studium am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher in L Die Klägerin erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung Lehrerin an Hilfsschulen zu führen (Bl. 4 d. A.). Wegen des erteilten Zeugnisses wird auf Bl. 20, 21 d. A. Bezug genommen.
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