Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 31.05.1933 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1947 bis 1950 eine, Berufsausbildung im Tischlerhandwerk. Der Kläger bestand am 30.09.1969 an der Gewerbeförderungsanstalt der Handwerkskammer H. die Abschlussprüfung als Bauzeichner. Am 21.03.1970 bestand er die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Hochbau.
Seit dem 01.10.1970 ist er bei der beklagten Stadt als technischer Angestellter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 24.09.1970 geschlossene Arbeitsvertrag. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für das Arbeitsverhältnis vereinbart. In §
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