LAG Hamm - Urteil vom 25.01.1995
18 Sa 971/94
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1 VergGr IVa Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 29.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3495/92

Eingruppierung: Sachbearbeiter für die Bauaufsicht

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 971/94

DRsp Nr. 2001/4040

Eingruppierung: Sachbearbeiter für die Bauaufsicht

Ein technischer Angestellter mit Erfahrungen auf einem begrenzten Teilgebiet des Tätigkeitsbereichs eines Fachhochschulingenieurs für Bauwesen (z.B. nur in der Bauaufsicht) besitzt, ist kein "sonstiger Angestellter" im Sinne der VergGr III Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 31.05.1933 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1947 bis 1950 eine, Berufsausbildung im Tischlerhandwerk. Der Kläger bestand am 30.09.1969 an der Gewerbeförderungsanstalt der Handwerkskammer H. die Abschlussprüfung als Bauzeichner. Am 21.03.1970 bestand er die Prüfung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Hochbau.

Seit dem 01.10.1970 ist er bei der beklagten Stadt als technischer Angestellter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 24.09.1970 geschlossene Arbeitsvertrag. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für das Arbeitsverhältnis vereinbart. In § 6 wurde vereinbart, dass der Kläger gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert wird und bei Bewährung ab 01.01.1971 in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestuft wird.