Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.06.1938 geborene Kläger, von Beruf Bauingenieur, trat am 01.01.1974 in die Dienste der Stadt H. Nach der Gebietsreform ist der Kläger seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten als Bauingenieur im Bauaufsichtsamt tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 29.11.1973. In §
Seit dem 01.01.1976 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III
Der Kläger ist bei der beklagten Stadtgemeinde, die ca. 110.000 Einwohner hat, als Prüfingenieur für statische Berechnungen in deren Bauaufsichtsamt tätig. Das Bauaufsichtsamt ist wie folgt organisiert:
Neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter sowie den für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitern sind drei Ingenieure für drei im wesentlichen nach örtlichen Gesichtspunkten aufgeteilte Teilbereiche zuständig.
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