BAG - Urteil vom 19.08.2004
8 AZR 375/03
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (vom 18. Juli 1987) § 3 § 7 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 72
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 3 Sa 318/02 - 27.5.2003,
ArbG Elmshorn, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 299 d/02

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

BAG, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 375/03

DRsp Nr. 2004/18111

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

Orientierungssätze: Wird in einem Eingruppierungstarifvertrag (hier: BETV Chemische Industrie) für eine Eingruppierung festgelegt, dass bei Vorliegen von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten, so reicht die Erfüllung eines Richtbeispiels nicht aus, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht gegeben sind.

Normenkette:

Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (vom 18. Juli 1987) § 3 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem 1. April 2001 nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. Juni 1995 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Chemischen Industrie, das sich hauptsächlich mit der Produktion von hochpolymeren Dachdichtungsbahnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesentgelttarifvertrag der Chemischen Industrie (im Folgenden: BETV Chemische Industrie) Anwendung. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 im Hinblick auf die Tätigkeit und das Aufgabengebiet des Klägers:

"Der unterzeichnende Arbeitnehmer wird ab: 15.06.1995