BAG - Urteil vom 22.07.1998
4 AZR 399/97
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/BLVergGr. Vb Fallgr. 1 a, IVb Fallgr. 1 a, 21, IVa Fallgr. 1a, 1b, 10c (der Anlage 1a); Vorbem. Nr. 2 (zu allen Vergütungsgruppen); LuftVG § 29 ;
Fundstellen:
AP Nr. 252 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 2532
NZA-RR 2000, 51
AuA 1999, 188
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7480/95
LAG Düsseldorf, vom 06.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 393/97

Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht

BAG, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 399/97

DRsp Nr. 1998/18633

Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht

»1. Ein auf einem sog. "unkontrollierten" >= ohne Radar/control zone< Flugplatz eingesetzter örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht ist technischer Angestellter i.S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. 2. Hat ein solcher Sachbearbeiter keine technische Ausbildung i.S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ist er mangels vergleichbarer Fachkenntnisse auch kein "sonstiger Angestellter" i.S. der Vergütungsgruppen für technische Angestellte, so ist er in die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst - hier die VergGr. IV b BAT/BL - eingruppiert.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/BLVergGr. Vb Fallgr. 1 a, IVb Fallgr. 1 a, 21, IVa Fallgr. 1a, 1b, 10c (der Anlage 1a); Vorbem. Nr. 2 (zu allen Vergütungsgruppen); LuftVG § 29 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers als örtlichen Sachbearbeiters für Luftaufsicht. Dabei geht es vor allem darum, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT hat, sei es originär, sei es im Wege des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. IV b BAT,