»Die Leiterin der Schulbibliothek an einer Schule in öffentlicher Hand kann als "sonstige Angestellte" die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT V b, Fallgruppen 16 und 17 (Anlage 1 a zum BAT, Allgemeiner Teil der Vergütungsordnung Bund, Länder) erfüllen ("Angestellte, mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken..." bzw. "... für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien"), ohne dass es darauf ankäme, ob eine Schulbibliothek den "wissenschaftlichen Bibliotheken" oder den "öffentlichen Büchereien" zugeordnet werden kann.«
Normenkette:
BAT Anlage 1 a Teil I der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16, 17;
Tatbestand:
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