BAG - Urteil vom 27.08.2008
4 AZR 470/07
Normen:
BAT-O (VKA) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT-O/Allgemeine Vergütungsordnung VergGr. IVb Fallgr. 1a, 1b, VergGr. Vb Fallgr. 1a, 1b;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 22, 23 BAT-O
NZA 2008, 1431
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 514/06
ArbG Stendal, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 417/06

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Widerspruch in der Zentralen Rechtsstelle des Rechtsamtes eines Landkreises; besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; wertender Vergleich; Überprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Revisionsverfahren

BAG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 470/07

DRsp Nr. 2008/21086

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Widerspruch in der Zentralen Rechtsstelle des Rechtsamtes eines Landkreises; besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; wertender Vergleich; Überprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Revisionsverfahren

Orientierungssätze: 1. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst darauf zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen des darauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmals zu überprüfen. 2. Die Feststellung, ob sich die Tätigkeit des Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a und 1b dadurch aus der VergGr. Vb Fallgr. 1 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, erfordert einen wertenden Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung. 3. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen darzulegen, die diesen Vergleich ermöglichen. 4. Bei dem Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a und 1b handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bezüglich dessen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist.

Normenkette:

BAT-O (VKA) § 22 § 23 ;