BAG - Urteil vom 15.09.2004
4 AZR 9/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 779 § 242 ; ZPO § 546 ( § 550 a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 166
AuR 2005, 79
BAGE 112, 50
BAGReport 2005, 350
BB 2005, 446
DB 2005, 840
MDR 2005, 456
NJW 2005, 524
NZA 2005, 691
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (6) Sa 937/03 - 2.10.2003,
ArbG Düsseldorf, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10065/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Auslegung eines Prozessvergleichs; Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs bei Irrtum über die Vergleichsgrundlage; Prozessvergleich und Wegfall der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 9/04

DRsp Nr. 2005/1032

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Prozessrecht - Auslegung eines Prozessvergleichs; Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs bei Irrtum über die Vergleichsgrundlage; Prozessvergleich und Wegfall der Geschäftsgrundlage

»1. Ein Vergleich ist grundsätzlich ein nichttypischer Vertrag. 2. Seine Auslegung durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht demgemäß nur beschränkt überprüfbar. 3. Dies gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs.«

Orientierungssätze: 1. Ein Vergleich ist grundsätzlich ein nichttypischer Vertrag. 2. Als solcher ist seine Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht und nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. 3. Dies gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs. 4. "Feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt" iSv. § 779 BGB sind auch die von den Parteien aus einem unstreitigen Tatbestand gezogenen und als feststehend betrachteten Rechtsfolgen.