BAG - Urteil vom 17.04.2002
5 AZR 400/00
Normen:
ZPO §§ 139 253 Abs. 2 Nr. 2 § § 256, 260, 322 Abs. 1 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; Runderlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Landes Niedersachsen (vom 29. Juni 1990) - 404.3-03 203/24 (30) - Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis mit Lehraufgaben des höheren Dienstes (Nds. MBl.Nr. 24/1990 S 882); Runderlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Landes Niedersachsen (vom 13. August 1993) - 404.3-03 203/24 (39) - Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben desgehobenen Dienstes an wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen sowie der vom BATBAT erfaßten Hilfskräfte (Nds. MBl. Nr. 30/1993 S 958);
Fundstellen:
BAGReport 2003, 123
DB 2003, 341
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2551/97
ArbG Oldenburg, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 774/95

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Eingruppierung Lehrer; Musiklehrer an Hochschulen; Instrumentalunterricht; Rechtskraft des Eingruppierungsurteils; Streitgegenstand der Eingruppierungsklage; hinreichende Bestimmtheit bei mehreren Klagegründen; Gleichbehandlung bei der Eingruppierung; Freiwilligkeit bei der Gruppenbildung [Gleichbehandlungsgrundsatz]; Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 400/00

DRsp Nr. 2002/13514

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Eingruppierung Lehrer; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Eingruppierung Lehrer; Musiklehrer an Hochschulen; Instrumentalunterricht; Rechtskraft des Eingruppierungsurteils; Streitgegenstand der Eingruppierungsklage; hinreichende Bestimmtheit bei mehreren Klagegründen; Gleichbehandlung bei der Eingruppierung; Freiwilligkeit bei der Gruppenbildung [Gleichbehandlungsgrundsatz]; Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften

»Wird der auf Eingruppierung gerichtete Feststellungsantrag auf die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen, auf das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen einer zeitlich später liegenden Gruppenbildung durch den Arbeitgeber gestützt, so handelt es sich in der Regel um drei verschiedene Streitgegenstände.« Orientierungssätze: 1. Die Lehrkraft an einer Hochschule im Fach Musik, die die Eingruppierung in VergGr. II a BAT begehrt, hat den "akademischen Zuschnitt" ihrer Tätigkeit darzulegen; dazu gehört, daß ihr Instrumentalunterricht über die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse hinausgeht.