LAG Chemnitz, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 473/02
ArbG Dresden, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8684/01
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Korrigierende Rückgruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin: Hinreichende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung?; Arbeitsvorgang; Merkmal mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen, mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1a, VergGr. Vc Fallgr. 1a
BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 689/02
DRsp Nr. 2004/4268
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Korrigierende Rückgruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin: Hinreichende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung?; Arbeitsvorgang; Merkmal "mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen", "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen" iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1a, VergGr. Vc Fallgr. 1a
»Bei der korrigierenden Rückgruppierung erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er überhaupt einen Fehler bei der Bewertung der Tätigkeit(en) des Angestellten aufzeigt; vielmehr muss die Vermeidung des Fehlers zur Folge haben, dass dem Angestellten Vergütung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht zusteht (im Anschluss an Senat 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 239; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).«
Orientierungssätze:
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